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Veronika Offline



Beiträge: 58

19.06.2005 14:57
Schul- und Kindergartenausschlüsse in Bayern Antworten

Schul- und Kindergartenausschlüsse in Bayern

Zur Zeit bekommen wir vermehrt die Anfrage nach Rechtsituation der Schul- und Kindergartenausschlüsse in Bayern. Dort werden momentan ungeimpfter Kinder, die in Bayern in Schulen oder Kindergärten gehen, in denen die Masern aufgetreten sind, für 14 Tage bis 4 Wochen ausgeschlossen.
Diese Situation hatten wir im Jahr 2001 schon einmal. Als sich nach bayrischem Vorbild ein Kindergarten in Baden-Württemberg entschloss ebenfalls ungeimpfte Kinder auszuschließen und die SPD-Landesvorsitzende Ute Vogt von uns darüber in Kenntnis gesetzt wurde, war der Spuk innerhalb von wenigen Tagen vorbei:


Pressemitteilung

Pforzheim 17. Dezember 2001

Ute Vogt klärt auf:
„Ausschluss nichtgeimpfter Kinder war überzogen
Nicht geimpfte Kinder müssen nicht vom Besuch des Kindergartens ausgeschlossen werden, wenn in der Einrichtung ein Fall von Mumps oder Masern auftritt, das wurde Ute Vogt MdB jetzt auch vom Sozialministerium Baden Württemberg in einem Schreiben an die Bundestagsabgeordnete bestätigt.
Aus einigen Kindergärten im Land, so auch aus Ersingen, hatten sich Eltern an die SPD-Landesvorsitzende Ute Vogt gewandt, weil ihre nicht geimpften Kinder vom Besuch des Kindergartens ausgeschlossen waren. Das örtliche Gesundheitsamt hatte den Ausschluss der Kinder mit dem Infektionsschutzgesetz begründet.
Ute Vogt stellte in Frage, dass der Ausschluss von gesunden Kindern die vom Gesetz geforderte geeignete Maßnahme ist. Denn die Intention des Infektionsschutzgesetzes ist es, die Sorgeberechtigten aufzuklären und sie über die Bedeutung eines vollständigen Impfschutz zu informieren. Den Sorgeberechtigten soll die Möglichkeit gegeben werden, in eigener Verantwortung gefährdete, also insbesondere ungeimpfte Kinder vor Ansteckung zu schützen. Dies will das Gesetz insbesondere vor dem Hintergrund, dass durch eine sogenannte Post-Exposition-Impfung, das heißt durch eine bis zu drei Tage nach einer möglichen Infektion durchgeführten Impfung, der Impfschutz ungeimpfter Kinder sicher gestellt werden kann. Einen Impfzwang gibt es jedoch nicht, betonte Ute Vogt die Eigenverantwortung der Sorgeberechtigten.
Der Ausschluss der Kinder des Kindergartens stellt insofern für alleinerziehende Berufstätige ein großes Problem dar. Denn eine Krankschreibung für die Bertreuung gesunder Kinder gibt es nicht und der Urlaubsanspruch der Eltern reicht in der Regel kaum aus, um die Ferienzeiten der Kindergärten abzudecken.
Die SPD-Landesvorsitzende hatte daher das Landesgesundheitsamt um Aufklärung der Vorgänge gebeten. Als dem Landesgesundheitsamt vorgesetzte Behörde bestätigte nun das Sozialministerium, dass sich der im Infektionsschutzgesetz genannte Ausschluss vom Besuch der Gemeinschaftseinrichtungen ausschließlich auf Personen bezieht, in deren Wohngemeinschaft nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung oder der Verdacht auf Mumps aufgetreten ist. weiter heißt es: „Die Empfehlungen wurden ausschließlich irrtümlich dahingehend interpretiert, dass das Betretungsverbot auch alle klinisch gesunden Kontaktpersonen im Kindergarten beträfe. Insofern wurden bedauerlicherweise offenbar auch Kinder vom Besuch des Kindergartens ausgeschlossen, auf die die Kriterien des Infektionsschutzgesetzes nicht anzuwenden waren.“

In der Infobroschüre Nr. 1: Macht Impfen Sinn?, haben wir dieses Thema ausführlich behandelt. Eine Juristin stellt abschließend fest:

„Schulausschlüsse - mit dem Grundgesetz vereinbar?

Das Gesundheitsamt stützt den von ihm durchgeführten Schulausschluss von nicht geimpften Kindern auf den § 34 IfSG dies stellt in der durchgeführten Art und Weise mehrfach eine Grundrechtsverletzung dar.

Art. 6 Abs. 2 GG umfasst das Elternrecht. Dieses umfasst die Sorge um das körperliche Wohl, die seelische und geistige Entwicklung sowie Bildung und Ausbildung der Kinder.

Art. 3 GG beinhaltet den Gleichbehandlungsgrundsatz. Gemäß Abs. 3 des Art. 3 GG darf kein Mensch wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden. Unter die oben genannten Voraussetzungen ist ohne Zweifel auch die Freiheit zu rechnen, die jedem Menschen zu steht, sich impfen zu lassen oder nicht, - da es in Deutschland keine Impfpflicht gibt.

Art. 2 II GG gewährleistet jedem Menschen das Recht auf körperliche Unversehrtheit. Der Begriff der körperlichen Unversehrtheit beinhaltet zum einen die Gesundheit im biologisch-physischen Sinn und darüber hinaus auch das psychisch-seelische Wohlbefinden. Ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit liegt bei jedem ärztlichen Vorgehen vor. § 34 IfSG stellt einen Eingriff in diese Grundrechte dar.
Auf der Grundlage dieses Gesetzes werden vom Gesundheitsamt eines jeden Bundeslandes (bisher Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein- Westfalen) gesunde nicht geimpfte Kinder für bis zu 4 Wo. von der Schule ausgeschlossen, ohne ihnen die Möglichkeit zu bieten den verpassten Stoff ohne Mühen nachzuholen.

Eingriff in Art. 3 GG, da geimpfte und ungeimpfte Kinder, auch wenn beide gesund sind, ohne rechtlichen Grund ungleich behandelt werden.

Eingriff in Art. 2 GG, insofern als dass Eltern vor die Entscheidung gestellt werden, entweder ihre Kinder gegen ihre Überzeugung oder ohne ausreichende Information impfen zu lassen, damit sie weiterhin am Schulunterricht teilhaben können; als auch in das Recht eines jeden auf körperliche Unversehrtheit. Hierbei liegt ein Eingriff in jeder Antastung der körperlichen Unversehrtheit gegen den Willen des Betroffenen. (Betroffen sind hier die Kinder, die selten gern „gepiekst“ werden.)
Auch wenn Art. 6 GG im Abs. 3 der staatlichen Gemeinschaft die Überwachung der ordnungsgemäßen Betätigung der Elternpflicht überträgt, kann dies nicht heißen, dass der Staat ohne eine übergreifende, wohlfundierte und bewiesene Regelung zum Impfthema, dieser Überwachung nachgeht. Diese staatliche Überwachung ist dann gerechtfertigt, wenn sie zum Schutz des Kindes unersetzlich ist.
Jeder Grundrechtseingriff bedarf einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung

Diese ist gegeben, wenn der Eingriff aufgrund eines verfassungsmäßigen Gesetzes erfolgt. Hiervon kann ohne weiteres ausgegangen werden.
Des weiteren muss der Eingriff dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit standhalten. Das heißt der Eingriff muss im Lichte des Grundrechts daraufhin überprüft werden, ob er einen legitimen Zweck verfolgt und hierfür geeignet, erforderlich und angemessen ist.
Einen legitimen Zweck verfolgt jede Maßnahme, die dem Wohl der Allgemeinheit dient. Der legitime Zweck, der hier verfolgt wird, ist die Volksgesundheit. Dies stellt einen legitimen Zweck auch für einschränkende Maßnahmen dar.
Geeignet ist eine Maßnahme, wenn sie ein Mittel darstellt, dass zur Erreichung des angestrebten Zwecks tauglich ist.

Stellt man die Überlegung an, dass die Volksgesundheit dadurch erreicht werden könnte, dass man alle Krankheiten ausrottet, und die Ausrottung der Krankheit dadurch erzielt werden könnte, dass der Übertragungsweg von Krankheiten durch den Ausschluss von Schülern von der Schule gekappt wäre. Dann wäre daran zu denken, den Schulausschluss als geeignetes Mittel zur Erreichung des legitimen Zwecks anzusehen.
Nimmt man dies nun an, kommt man zu der Überprüfung der Erforderlichkeit dieser Maßnahme. Erforderlich heißt notwendig, und dies bedeutet, dass der legitime Zweck durch kein milderes Mittel erreicht werden könnte.

Ist der verfolgte legitime Zweck die Volksgesundheit?
Oder handelt es sich vielmehr um den Zweck, wie er in § 3 IfSG aufgeführt ist, der zur Prävention durch Information und Aufklärung auffordert.
Information und Prävention in dem Maße wie es sich in diesem Gesetz überall findet, dass Impfungen ohne wenn und aber als von der STIKO nicht nur empfohlen sondern anerkannt durchgeführt werden sollen. So reicht es diesem legitimen Zweck in Merkblättern für Eltern und Erziehungsberechtigte darauf hin zu weisen, dass Kinder mit dem erfolgten Impfschutz der Zugang zu den Schulen offen steht, und „durch sie ein Schutz vorliegt, so dass das Gesundheitsamt in Einzelfällen das Besuchsverbot sofort aufhebt.“ Dabei anmerkt, „Bitte bedenken Sie, dass ein
optimaler Impfschutz jedem Einzelnen sowie der
Allgemeinheit dient“.

Handelt es sich bei dem von den Maßnahmen verfolgten Zweck etwa darum, die Impfmoral unseres Landes zu heben, bzw. sogar all die kritischen Eltern mit dieser Handhabung, einem kleinen Zwangsmittel, zur Reason zu bringen?
Halten wir an der Volksgesundheit fest, und an der Erforderlichkeit des Schulausschlusses zur Gewährleistung dieser? Stellt ein Schulausschluss das mildeste Mittel dar? Ein Schulausschluss wohlgemerkt von gesunden, lediglich nicht geimpften Kinder? Weder in der Nr. 4 des § 2 IfSG, Kranker, noch in Nr. 5 Krankheitsverdächtiger, oder Nr. 6 Ausscheider, sind ungeimpfte Kinder als Adressat dieses Gesetzes genannt. § 2 Nr. 7 IfSG nennt den Ansteckungsverdächtigen, jemand von dem anzunehmen ist, dass er den Krankheitserreger aufnimmt.

Sind hiermit die nicht geimpften Kinder gemeint?
Ist es sinnvoll sie unter diesen Begriff zu subsumieren? Würde dies nicht bedeuten, jeden Menschen in diese Gruppe einzubeziehen? Denn ohne Zweifel wurde die Frage über den tatsächlichen Schutz einer Impfung vom RKI nur unbefriedigend beantwortet. So heißt es, dass sich auch eine geimpfte Person im ungünstigen Fall anstecken und erkranken kann, des weiteren den Erreger auch übertragen kann.
Auch wurde in dem Gerichtsurteil Hamm festgestellt, dass kein Beweis dafür vorliegt, dass die Möglichkeit einer Erkrankung durch eine Impfung gemindert wird. Vielmehr wurde festgestellt, dass das Risiko durch die Impfung an der Krankheit zu erkranken nicht geringer ist, als die Erkrankung durch Wildinfektion. Somit sind alle unter den § 2 Nr. 7 IfSG zu subsumieren, und die von den Gesundheitsämtern getroffene Wahl muss willkürlich getroffen worden sein. Erforderlich ist der Schulausschluss von nicht geimpften Kindern unter der Betrachtung der Grundrechtsprüfung jedenfalls nicht. So dass auf eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinne verzichtet werden kann.
Schulausschlüsse halten somit einer Grundrechtsprüfung nicht stand!“

Bayrische Eltern sollten sich mal mit der Frage nach dem rechtlichen Hintergrund der Schul- und Kindergartenaufschlüsse an die entsprechenden Minister in ihrem Landtag wenden.

Viele Grüße Veronika Widmer

[Korrektur vom 20.6.05: Ute Vogt war nicht Gesundheitsministerin, sondern, wie jetzt auch im Text berichtigt, SPD-Landesvorsitzende in B-W]

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