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Dieses Thema hat 3 Antworten
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Juergen2006 Offline



Beiträge: 621

19.07.2005 21:38
Zwangsimpfungen (Hep B) im Gesundheitswesen Antworten

Hallo ihr Lieben!
Im Anschluß an die Info von Karl zu den http://31973.dynamicboard.de/t21f4-Zwang...heitswesen.html ist Karl noch ein paar Schritte weitergegangen, und es ist ein jeder eingeladen, sich hier einzuklinken.

http://agenda-leben.de/Hepat.B,17SGBVII,15.7.2005.doc. Noch einmal eine rechtliche Einschätzung.

http://agenda-leben.de/Hepat.B,HVBG,15.7.2005.doc Schreiben an den Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVGB). "Das sind die Hauptverantwortlichen." (KK)

http://agenda-leben.de/Hepat.B.Gesundheitsmin.15.7.2005.doc Schreiben an das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung. "Die üben die staatliche Aufsicht über die Berufsgenossenschaften aus." (KK)

http://agenda-leben.de/STIKO,Hep.B,17.7.2005.doc Schreiben an die STIKO "Die hat die Hepatitis-B-Impfung empohlen, ohne "ist", ohne Wirksamkeits- und Virusnachweis." (KK)

http://agenda-leben.de/Hepat.B,Pet.BT,17.7.2005.doc Petition an den Bundestag. "Die tragen die Hautpverantwortung. Die werden zuerst einmal das Gesundheitsministerium zur Stellungnahme auffordern. Damit geht das als zweiten Schritt an die staatliche Aufsichtsbehörde." (KK)

Viele Grüße
Jürgen

Elena Offline



Beiträge: 519

20.07.2005 19:45
#2 RE:Zwangsimpfungen (Hep B) im Gesundheitswesen Antworten

danke für die Vorarbeit.....ich den Fusstapfen weiter zu gehen fällt mir leichter.

Liebe Grüße
Elena

Karl Offline



Beiträge: 134

23.07.2005 00:48
#3 RE:Zwangsimpfungen (Hep B) im Gesundheitswesen Antworten

Hallo,
die Dimesion der Hepatitis-Zwangsimpfungen im Gesundheitsbereich wird mir erst jetzt richtig deutlich.

Mir liegt jetzt ein Auszug aus einer Arbeitsmedizinischen Richtlinie der Bayerischen Zahnärztekammer vor, in der klar benannt wird, dass, dann wenn der Betriebsarzt (Berufsgenossenschaft) die Hepatitis B Impfung verlangt und die Sprechstundengehilfin sich nicht impfen lässt, das Arbeitsverhältnis zu beenden ist.

Eine gleichlautende Richtlinie soll es bei der Bayerischen Ärztekammer geben.

Die erste versuchte, mir bekannt gewordene Hepatitis B-Zwangsimpfung scheint jetzt vorerst abgewendet zu sein. Hier ging es um eine Mitarbeiterin in einem Altenheim. Die hat einfach Sachen, die ich geschrieben habe und die hier im Forum oben zugänglich sind, dem Arbeitgeber übergeben und wollte vor ihrer Entscheidung einen Virusnachweis und einen Wirksamkeitsnachweis.

Mittlerweile wurde mir gesagt, dass sowohl in den Ärztekammern als auch in den Berufsgenossenschaften die Position vertreten wird, dass, so lange keine anders lautenden Gerichtsurteile vorliegen, sie sich weiter für berechtigt halten Mitarbeiter zu nötigen: Zwangsimpfung (gefährliche Körperverletzung) oder Entlassung.

Deshalb war es richtig, auf höchster staatlicher Aufsichtsebene eine klare Absichtserklärung herbeizuführen.

Wenn hier die Absicht schriftlich nachgewiesen ist, diesen als solchen verfassungswidrigen und strafbaren Angriff gegen einen Teil der Zivilbevölkerung in einem ausgedehnten und systematischen Rahmen zu führen, dann erbringen die selbst den Beweis ihrer Straftäterschaft nach § 7 Abs. 2 Völkerstragesetzbuch (VStGB).

Der Nachweis der Absicht, die körperliche Zerstörung von Menschen ganz oder teilweise herbeizuführen, verlangt § 7 Abs. 2 VStGB nicht. Hier reicht die Absicht aus, Menschen unter Lebensbedingungen zu stellen, die geeignet sind, deren körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen. Aufgrund des, aufgrund § 2 Nr. 11 Infektionsschutzgesetzes (IfSG), unstrittigen Impfschadensrisikos, liegt diese Absicht bei jeder Impfung zugrunde. Deshalb muss jede Impfung durch Freiwilligkeit nach zuvor erfolgter Risikoaufklärung und der Erfüllung der vom Infektionsschutzgesetz in § 2 Nr. 1, 3 u. 9 zwingend abverlangten Rechtfertigungsanforderungen gerechtfertigt sein, um nicht als Straftat bewertet und verfolgt werden zu müssen.

Nach § 7 Abs. 1 VStGB muss die Absicht des Angriffs gegen einen Teil der Zivilbevölkerung nachgewiesen werden.

§ 13 Abs. 4 VStGB bedroht hier schon eine fahrlässige Unterlassung der Aufsichtspflicht durch den zivilen Vorgesetzten mit einer Strafe von bis zu drei Jahren.
§ 14 Abs. 1 VStGB bedroht einen zivilen Vorgesetzten mit einer Strafe von bis zu 5 Jahren, der es unterlässt, Straftaten Untergebener nach dem VStGB, anzuzeigen.

Die Straftaten derjenigen, die sich absichtlich an diesen Angriff gegen einen Teil der Bevölkerung beteiligen, ist nach § 7 Abs. 2 VStGB mit einer Strafe nicht unter 5 Jahren bedroht.

Deshalb war es so wichtig, dass der Vorgang der obersten staatlichen Aufsichtsbehörde über die Berufsgenossenschaften, vorgetragen wurde. Das sind zivile Vorgesetzte im Sinne des VStGB.

Die Beweislage der Straftaten nach dem VStGB verdichten sich bei der Hepatitis-B-Zwangsimpfungen im deutschen Gesundheitswesen immer mehr und werden sich in den nächsten Wochen verdichten, falls die Zwangsimpfungen nicht gestoppt werden.

Die staatliche Gesamtaufsicht über die Berufsgenossenschaften liegt beim Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung. Der Zuständigkeitsbereich des Arbeitsschutzes, zu dem die Hepatitis-B-Zwangsimpfungen gehören, ist jedoch dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit übertragen worden.

Heute erhielt ich Nachricht vom Bundesgesundheitsministerium, dass meine Beschwerde über den Hauptverband der Berufsgenossenschaften dorthin weitergeleitet worden ist.

Jetzt werden die reagieren müssen.

Nach Inkrafttreten des VStGB am 30.6.2002 ist dieses wohl der erste Fall, der derartig klar als Absichtshandlung bewiesen wird, wobei der Beweis jedoch auch dahin gehen kann, dass sich die Bundesregierung nachweislich absichtlich, als Aufsichtsbehörde, nicht an einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit beteiligen wird, was uns alle freuen würde.

Weder bei Verabschiedung der Völkermordkonvention am 9.12.1948, noch bei der Verabschiedung des VStGB hat wohl kaum jemand an den Medizinbereich gedacht, obwohl sowohl die Völkermordkonvention als auch das VStGB genau auf den Medizinbereich zutrifft, wenn man die Irreführungsangriffe durch das, was sich Medizinwissenschaft nennt, kennt.

Jetzt zeigt es sich als sinnvoll, dass wir das Völkerstrafgestzbuch im Hinblick auf die herrschende Medizin mit dem Buch „Das Völkerstrafgesetzbuch verlangt die Überwindung der Schulmedizin!“ (klein-klein-verlag) thematisiert haben.

Der absichtliche Irreführungsangriff, der durch die Medizinwissenschaft erfolgt, die sich auf ihre grundgesetzlich geregelte Freiheit der Wissenschaft beruft, frei von der Pflicht zur Wahrhaftigkeit, frei von Verantwortung für den Schutz des Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, aber nicht frei von der Pharmaindustrie und deren Geld, und dessen (bisherige) Stützung durch die staatlichen Organe der Bundesrepublik Deutschland, beweist sich an der Hepatitis-B-Zwangsimpfung immer klarer.
In der Vergangenheit haben die beteiligten staatlichen Organe (RKI, BMfG, Bundestag, Landtag von Baden-Württemberg, Amtsgericht Rosenheim, Amtsgericht Stuttgart, Verwaltungsgericht Stuttgart usw. usw.) sich entschieden, die Sicherung des Angriffs (vorsätzlicher Irreführungsangriff) gegen die Zivilbevölkerung zu betreiben bzw. zu sichern. Das ist umfangreich in unseren Büchern dokumentiert. (Hier liegt ja auch der Sinn der Bücher: Dokumente des Verbrechen müssen verbreitet und bekannt werden, zum Selbstschutz und zum Zwecke der Überwindung.)

Von einem der führenden Impfpäpste Deutschlands, wurde heute genannt, dass er meint, dass das Hepatitis B Virus nicht naturwissenschaftlich nachgewiesen sein braucht und eingestand, dass es nicht nachgewiesen worden ist und es ausreicht, dass die Mehrheit der Medinzinwissenschaftler der Meinung ist (eben eine Meinung), dass es das Hepatitis B Virus gibt, trotz klarer Ist-Anforderung des § 2 Nr. 1 IfSG als Rechtfertigungsvoraussetzung für das Impfschadensrisiko nach § 2 Nr. 11 IfSG.

Der Leiter des Gesundheitsamtes Neumarkt i.d. Oberpf. wartet nun schon seit 8 Monaten auf einen Wirksamkeitsnachweis der MMR-Impfungen vom Paul-Ehrlich-Institut. Auf einen Wirksamkeitsnachweis der Hepatitis-B-Impfung wird man gleichermaßen warten. Auch hier meinen die Impf-Medizinwissenschaftler, es reiche – trotzt klarer Ist-Anforderung des § 2 Nr. 9 IfSG – aus, wenn die Mehrheit der Meinung ist, dass die Wirksamkeit (Schutzwirkung, „ist“ des § 2 Nr. 9 IfSG) der Hepatitis-B-Impfung nachgewiesen worden ist. Tatsächlich entzieht sich aber die Biologie der Demokratie, entzieht sich die Biologie der Mehrheitsentscheidungen der Menschen, wie die Astrologie: Wenn die Medizinwissenschaftler morgen wieder meinen, die Erde ist eine Scheibe, bleibt die Erde trotzdem kugelförmig. Das ist der Unterschied zwischen „ist“ und „gilt“. Das Gesetz (IfSG) verlangt bei Schutzimpfungen das „ist“, dem ein „gilt“, ein Konsens, nicht genügt.

Die Freiheit der Medizinwissenschaft von der Pflicht zur Wahrhaftigkeit muss jetzt weiter thematisiert werden, auch im Hinblick auf die geplante Ehe des nicht nachgewiesenen Vogelgrippevirus mit dem nicht nachgewiesenen humanen Grippevirus, die zur Epidemie führen soll, wenn es nach den Mehrheitsbeschlüssen der Medizinwissenschaftler geht, die nicht ganz frei von der Pharmaindustrie und deren Geld sind.

So viel für heute zur Hepatitis-B-Zwangsimpfung, dem aktuellen deutschen Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB).
Wir haben nichts zu verbergen. Die Medizinwissenschaft und andere schon.
Wir haben auch keine Angst davor, dass in Deutschland der Rechtsstaat ausbrechen könnte, wie ihn das Grundgesetz abverlangt. Andere haben berechtigte Angst davor.
Wir haben nicht einmal Angst davor, dass Wahrhaftigkeit in der Medizinwissenschaft, aber auch in Politik und in den staatlichen Organen zur Pflicht wird. Andere haben diese berechtigte Angst schon.
Wir haben diese Angst nicht, weil wir keinen Grund zu dieser Angst vor einem Ausbruch des Rechtsstaates in Deutschland, wie ihn das Grundgesetz abverlangt, haben.

Viele Grüße
Karl

Karl Offline



Beiträge: 134

02.09.2005 20:10
#4 RE:Zwangsimpfungen (Hep B) im Gesundheitswesen Antworten

Hallo,

die erste erfolgreiche Klärung der verbrecherischen Hepatitis-B-Zwangsimpfungen im krankmachenden Gesundheitsunwesen ist da!!
Von „oben“ jedenfalls ist keine Hepatitis-B-Zwangsimpfung angeordnet worden. Dieses wird nur von unteren Mitarbeitern der Berufsgenossenschaften und von Betriebsärzten mittels skrupellosem, gegen Menschen gerichteten Machtmißbrauchs oder aus anderen niedrigen Motiven, im Interesse der Impfstoffhersteller, vorgelogen.


Heute erhielt ich einen Brief vom 24.8.2005 (Hu/Mai) der Berufsgenossenschaftlichen Zentrale für Sicherheit und Gesundheit – BGZ, des Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG), der von Manfred Rentrop unterschrieben ist.

Den Latrienengerüchten (Scheißhausparolen), die von den Betriebsärzten und von einzelnen Berufsgenossenschaften verbreitet werden, dass die Betriebsärzte und die Berufsgenossenschaften eine Hepatitis-B-Impfung abverlangen dürften, weil das Gesetz hierzu die Berufsgenossenschaften und die Betriebsärzte ermächtigen würde, tritt der HVBG fundiert mit aller Entschiedenheit entgegen:

„Nach § 15 a) Abs. 3 S. 2 BioStoffV hat der Arbeitgeber dabei zu veranlassen, dass dem Beschäftigten im Rahmen der arbeitsmedizinischen Untersuchung die entsprechende Impfung a n g e b o t e n wird. Es besteht daher kein I m p f z w a n g , sondern es wird lediglich ein I m p f a n g e b o t unterbreitet. D i e A b l e h n u n g d e s
I m p f a n g e b o t e s i s t z u d e m k e i n G r u n d , g e s u n d h e i t l i c h e
B e d e n k e n g e g e n d i e A u s ü b u n g e i n e r T ä t i g k e i t
a u s z u s p r e c h e n .“

Es wird auf die Richtlinie G 42 (Grundsatz 42) „Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung“ hingewiesen, mit der Betriebsärzte und Mitarbeiter von Berufsgenossenschaften mündlich die Impfpflicht begründen:

„Deshalb wird den exponieren Beschäftigten im Rahmen der nach dem G 42 durchzuführenden Untersuchung auch eine Impfung a n g e b o t e n.“

„Nach den Ausführungen der G 42 findet auch bei Infetktiosität mit dem Hepatitis B-Virus lediglich eine B e r a t u n g des Beschäftigten bezüglich des Verhaltens am Arbeitsplatz und des Infektionsrisikos für das enge soziale Umfeld statt. Der Umstand der Infektiosität findet zudem keinen Eingang in die arbeitsmedizinische Beurteilung.“


„Weder aus der BioStoffV, noch aus dem Grundsatz 42 (G 42) ergibt sich daher ein Zwang zur Durchführung einer Impfung. Den Beschäftigten ist lediglich ein Angebot im Rahmen der bestehenden Verpflichtung zur Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen zu machen. Daher verlangen die Berufsgenossenschaften auch keine Zwangsimpfungen.“

Diese Aussage des Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften „Daher verlangen die Berufsgenossenschaften auch keine Zwangsimpfungen.“ muss jedem Mitarbeiter einer Berufsgenossenschaft, jedem Betriebsarzt „um die Ohren geknallt werden“, der irgendwann auch nur im Ansatz, unter Androhung von empfindlichen Übeln, irgendjemanden gezwungen hat, sich einer Hepatitis-B-Impfung zu unterwerfen.

Wenn jemand eine Kopie dieses Schreiben des HVBG haben möchte, insbesondere um es Betriebsärzten und Mitarbeitern in den Berufsgenossenschaften oder auch den Arbeitgebern im Gesundheitswesen „um die Ohren zu klatschen“, teile sie/er mir dieses bitte, möglichst mit Fax-Nr., mit: krafeld@gmx.net

Dieser Vorgang beweist wieder mehrere schwerwiegende Defizite:

- Es ist immer sinnvoll, bevor man sich über etwas aufregt, die zuständige oberste Stelle zur Klärung aufzufordern.

- Die Erfahrungen der Hepatitis-B-Zwangsimpfungen im Gesundheitswesen, die auf unterer Ebene durch Betriebsärzte und untere Mitarbeiter der Berufsgenossenschaften, unter Duldung der häufig ärztlichen Arbeitgeber in Betrieben des Gesundheitswesen und unter Dudlung und Mitwirkungen der Ärztekammern erzwungen werden, beweisen die Normalität eines Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland, für das es selbstverständlich ist, außerhalb unserer staatlichen Ordnung, jenseits von Recht und Gesetz zu handeln – oder frei nach Goethe, Faust I, schlimmer als die Pest zu toben.

- Diejenigen, die auf unterer Ebene vorsätzlich rechtswidrig handeln können sich nicht immer darauf verlassen, dass dieses von höherer Ebene gedeckt wird.

- Ein Betriebsarzt, ein kleiner Mitarbeiter einer Berufsgenossenschaft, ein ärztlicher Arbeitgeber in Betrieben des Gesundheitswesen (z.B. Inhaber einer Arztpraxis), der sich an Hepatitis-B-Zwangsimpfungen beteiligt, macht sich nicht nur strafrechtlich schuldig, sondern auch zivilrechtlich voll schadensersatzpflichtig, wenn eine gesundheitliche Schädigung möglicherweise in einer Hepatitis-B-Zwangsimpfung gründet. Hier reicht, aufgrund der Beweislastpflichtumkehr, die Möglichkeit aus. Wahrscheinlich oder nahe liegend muss es nicht sein, dass die Impfung die Ursache ist. Aufgrund der heutigen Kenntnisse der Biochemie kann nahezu jede gesundheitliche Beeinträchtigung, die nach einer Aluminiumhydroxid-Impfung (Hepatitis-B-Impfung) in Erscheinung getreten ist als möglich in der Aluminiumhydroxid-Impfung ursächlich bewiesen werden. Wenn Mitarbeiter mit Rechtsschutzversicherung, im Gesundheitswesen das begreifen, wird manch ein Betriebsarzt, manch ein ärztlicher Arbeitgeber, manch ein unterer Mitarbeiter einer Berufsgenossenschaft, bald verarmen.

Wer sich nicht klein-klein wehrt, der lebt verkehrt.

Seit den Vorgängen bei Einführung der Hepatitis-B-Zwangsimpfung für Kinder und und Jugendliche in Italien hat insbesondere jede Hepatitis-B-Zwangsimpfung einen faden Beigeschmack:
Der italienische Gesundheitsminister, der die Hepatitis-B-Zwangsimfpung einführte, wurde zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt, weil er sich von der Pharmaindustrie bestechen lassen hat, um die Hepaitits-B-Zwangsimpfung einzuführen.
Seit dieser Zeit haben insbesondere Hepatitis-B-Zwangsimpfungen den faden Beigeschmack, dass diejenigen, die sei durchsetzen, ein zweites, ein illegales, Einkommen von der Pharmaindustrie erhalten. Für die Erzeugung dieses Beigeschmacks trägt die Pharmaindustrie die Verantwortung, die damals den italienischen Gesundheitsminister königlich bestochen hat.

Viele Grüße
Karl.

Dr. Sökler »»
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